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Strafsachen

In Strafsachen ist das Landgericht erstinstanzlich sowie zweitinstanzlich tätig (weitere Informationen im Kasten rechts).
In erster Instanz sind die großen Strafkammern zuständig für besonders schwere Delikte bzw. für Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder bestimmte Maßregeln (z.B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Sicherungsverwahrung) zu erwarten ist. Die große Strafkammer ist besetzt mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Für schwere Straftaten gegen das Leben wie Mord, Totschlag und andere schwere Straftaten, bei denen ein Mensch zu Tode gekommen ist, ist eine besondere "Große Strafkammer" zuständig, die die historische Bezeichnung "Schwurgericht" führt.

In zweiter Instanz sind die so genannten kleinen Strafkammern zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts sowie über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtsgerichts.
Eine Besonderheit gilt in Jugendsachen: Hier hat die Jugendkammer über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters beim Amtsgericht in der Besetzung mit einem Vorsitzenden sowie einer Jugendschöffin und einem Jugendschöffen zu entscheiden. Über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts entscheidet dagegen die (große) Jugendkammer, der zwei weitere Berufsrichterinnen oder -richter (also insgesamt 3) angehören.
Daneben entscheidet die Strafvollstreckungskammer über Anträge, die Gefangene in Strafhaft betreffen.


Strafprozess

Die Organisation strafrechtlicher Rechtsfindung ist im Gerichtsverfassungsgesetz, das strafprozessuale Verfahren in der Strafprozessordnung geregelt.

Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Ahndung von Straftaten. Ziel eines solchen Verfahrens ist hiernach vorrangig das Feststellen von Straftaten und in dessen Folge das Verhängen von Geld- oder Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Das deutsche Strafverfahren gliedert sich in drei Abschnitte. Zunächst werden bei einem Anfangsverdacht einer Straftat Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft geführt.

Stellt sich nach den Ermittlungen heraus, dass eine Straftat wahrscheinlich begangen wurde, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage.

In Anklage  werden die Personalien und der Vorwurf, der gegen eine bestimmte Person erhoben wird, zusammen mit dem ermittelten Geschehen und den Beweisen, also Zeugen, Urkunden, Sachverständigen, etc. dem Gericht mitgeteilt

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